Grund
ausbildungskurs
für Fahrer/Innen von Behindertentransport-Fahrzeugen
Kurs Nr. 25 | Sonntag 14.09.2025
Die verschiedensten Faktoren spielen für einen sicheren und unfallfreien Transport von Menschen mit einer Behinderung eine Rolle. Dabei übernehmen die Fahrerinnen und Fahrer solcher Fahrzeuge eine grosse Verantwortung.
Bis anhin fehlte eine «einheitliche» Ausbildung in diesem Bereich und es wurden zahlreiche interne, den Umständen angepasste Schulungen von den Fahrzeughaltern selbst durchgeführt – oder aber auch nicht.
Im Zusammenhang mit der Thematisierung der «Sicherheit im Behindertentransport» hat sich deutlich gezeigt, dass neben der Fahrzeugausrüstung und den Sicherheitskomponenten auch die Ausbildung der FahrerIn ein wichtiger Faktor ist. Obwohl verhältnismässig wenige Verkehrsunfälle mit behinderten Fahrgästen passieren, sind wir und die Anbieter solcher Transporte der überzeugung, dass eine Grundausbildung zusätzlich mithilft, Unfälle mit behinderten Fahrgästen zu vermeiden. In der Grundausbildung von «handi-cab suisse» für FahrerInnen der Behindertenfahrdienste und von Behindertentransportfahrzeugen werden deshalb alle notwendigen Grundinformationen in Theorie und Praxis vermittelt, welche neben der Sensibilisierung der FahrerInnen auch mithelfen sollen, solche Transporte noch sicherer durchführen zu können.
ÜBERSICHT
Dieser Kurs ist für ALLE Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen für den Transport von behinderten Menschen, welche Behinderte und Betagte regelmässig oder sporadisch befördern.
Der Kurs ist zudem seit 2014 auch als CZV-Weiterbildung anerkannt.
Diese CZV-Weiterbildung betrifft nur alle Fahrerinnen und Fahrer, welche regelmässig Personentransporte mit einem Fahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen durchführen. Dazu benötigen Sie eine zusätzliche Prüfung (Chauffeur-Zulassung) mit einem separaten CZV-Ausweis. Dieser Ausweis ist fünf Jahre gültig und wird nur erneuert, wenn der Besuch von 5 Weiterbildungstagen innerhalb von 5 Jahren nachgewiesen wird.
Datum/Zeit: | 14. September 2025 / 08.00 – 17.30h |
Durchführungsort: | TCS Test & Training Center Betzholz Affeltrangerstrasse 10, 8340 Hinwil |
Zielpublikum/ Teilnehmerzahl |
Alle Mitarbeiter / FahrerInnen /Freiwilligen von Behindertentransport-Anbietern, Diensten, Heimen und Organisationen welche Behinderte und Betagte regelmässig oder sporadisch befördern. Idealerweise nimmt jeder Teilnehmer «sein» Fahrzeug, mit dem er solche Transporte durchführt, mit an den Kurs. Minimum 50, Maximal 75 Teilnehmer pro Kurs |
Kurs-Programm | Theorieblöcke: • Umgang mit Behinderten Praxisblöcke: • Ein- und Ausladen, Richtiges Sichern von Rollstühlen • Rollstuhlhandling, EinstieghilfenFahrpraxisblöcke: • Notbremsen • Bremsen, Ausweichen • Kurvenfahren, angepasstes Fahren • Antischleuderübung (Kuppe) |
Kursunterlagen: | Umfangreicher Ordner zum Nachschlagen mit theoretischen Grundlagen zu den Themen: • Behinderung (Behinderung, was ist das, Behinderungsformen) • Umgang mit Behinderten • Sicherheit im Behindertentransport • Erste Hilfe (kompletter Lehrgang) • Ausrüstung von Fahrzeugen • Hilfsmittel für Behinderte (Rollstühle, Gehhilfen, etc.) • Wörterbuch der Fachbegriffe |
Kurssprache: | Deutsch |
Kursleitung | Markus Schneiter |
Kurskosten: | Der Kurstag kostet CHF 550.00/Person (inkl. Verpflegung und Kursunterlagen) |
Anmeldeschluss: | bis spätestens 01. August 2025 an ausbildung@handi-cab.ch |
Kurs-Übersicht als PDF downloaden.
Anmeldeformular als PDF downloaden.
Anmeldung
HÄUFIGE FRAGEN ZUR AUSBILDUNG
Was ist der CZV-Ausweis und für was brauche ich diesen?
Der CZV-Ausweis (CZV = Chauffeur-Zulassungs-Verordnung) ist eine zusätzliche Ausbildung, welcher jeder Fahrer benötigt, der mit einem Fahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen Personen transportiert (weitere Infos: http://cambus.ch/de/index.php). Dieser Zusatz-Ausweis muss alle drei Jahre «erneuert» werden. Dazu müssen innerhalb dieser Gültigkeitsdauer (3 Jahre) mind. 5 Weiterbildungs-Kurstage (35 Stunden) absolviert/nachgewiesen werden. Der handi-cab suisse-Kurs ist als ein solcher Weiterbildungstag anerkannt.
Mit welchem Fahrzeug wird der Kurs absolviert?
Sinn des Kurses ist, dass dieser mit dem Fahrzeug absolviert wird, mit dem täglich gefahren wird. Alle praktischen Fahr-Übungen auf dem TCS-Gelände werden denn auch von den professionellen TCS-Instruktoren durchgeführt.
Können Begleitpersonen mitkommen?
Aus versicherungstechnischen Gründen, dürfen während den praktischen Uebungen nur Kursteilnehmer im Fahrzeug sitzen. Begleitpersonen sind also bei den praktischen Fahrübungen nicht gestattet.
Wieviele Teilnehmer können pro Fahrzeug fahren?
Der Lernerfolg ist natürlich am grössten, wenn pro Fahrzeug ein Fahrer teilnimmt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, mit zwei Fahrern pro Fahrzeug teilzunehmen. Mehr Fahrer pro Fahrzeug macht wenig Sinn, da der Einzelne so in den praktischen Fahrübungen viel weniger zum Üben kommt. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, dass von der Kursleitung für die praktischen Fahrübungen zusätzliche Behinderten-Transportfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden können. Bitte rechtzeitig vorher melden!
Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für den Transport von Behinderten?
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststandards. Der Gesetzgeber nimmt damit auch Rücksicht auf die doch sehr individuellen Rahmenbedingungen bei Menschen mit Behinderungen.Grundlage sind das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die VTS.
Welche Rollstühle sind für den Transport zugelassen?
Grundsätzlich sind alle Rollstühle, welche «ausreichend gesichert» werden können, auch zugelassen. Es wird in der asa-Richtlinie Nr. 14 allerdings empfohlen, speziell dafür geeignete (crash-geprüfte) Rollstühle zu verwenden.
asa-Richtlinie Nr. 14
3.2.4 Sicherung der Rollstühle
Wer haftet bei einem Unfall?
Gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt für alle Unfälle, welche mit (oder in) einem Fahrzeug geschehen, die Kausalhaftung des Fahrzeughalters.
SVG IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung
1. Abschnitt: Haftpflicht
Art. 58
1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Der entstandene Schaden wird also in jedem Fall vorab von der Versicherung gedeckt!
Regress der Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung kann bei «unerlaubter Handlung» oder «Grobfahrlässigkeit / grobes Verschulden» eine Rückforderung (Regress) der dem Geschädigten erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer, Fahrzeughalter oder Fahrzeuglenker anstreben.
Unerlaubte Handlung oder Grobfahrlässigkeit/grobes Verschulden sind z.B. Überfahren einer Sicherheitslinie, Überfahren eines Rotlichtes, Fahren unter Alkohohleinfluss, Fahren unter Drogen-/Medikamenten-Einfluss, Fahren mit massiv überhöhter Geschwindigkeit, etc. Das Strassenverkehrsgesetz umschreibt dieses «gobe Verschulden» wiefolgt: SVG IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung
1. Abschnitt: Haftpflicht
Art. 59
1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
V. Titel: Strafbestimmungen
Art. 90
1.Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2.107 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die falsche oder unsachgemässe Handhabung/Verwendung von Sicherungseinrichtungen (z.B. Rollstuhlsicherung) stellt in diesem Sinne kein «grobes Verschulden» dar!
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